Allgemeine Geschäftsbedingungen der C.G. Containerbau Gerbracht GmbH

1. Vorbemerkung / Vertragsgegenstand

Die C.G. Containerbau Gerbracht GmbH bietet ihre Leistungen als Auftragnehmer (AN) gegenüber Auftraggebern (AG) - ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen an. Abweichenden Einkaufsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.

2. Gefahrübergang, Versendung, Liefermengen

Ist mit dem AG Versendung von Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers beim AN, auf den AG über. Frachtkosten sowie ggfs. Verpackungskosten werden dem AG in Rechnung gestellt.

2.1 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010.

2.2 Transportmittel und Transportweg sind der Wahl des AN überlassen. Dieser bestimmt den Spediteur und den Frachtführer. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Versendung unverpackt. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der AG.

2.3 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist der AN berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AG nach eigenem Ermessen zu lagern.

2.4 Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt.

2.5 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe anzugeben, andernfalls ist der AN berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

3. Nutzungsrechte an Komponenten und Software

3.1 Im Rahmen des Verkaufs von Komponenten deren Konstruktion und Funktion durch Schutzrechte gesichert ist oder sicherungsfähig ist, räumt der AN dem AG ein einfaches zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem verkauften Gegenstand und der darin enthaltenen Schutzrechte ein. Der AG ist nicht berechtigt, die enthaltenen Schutzrechte für zusätzliche Anwendungen zu nutzen oder gesondert von dem verkauften Gegenstand zu veräußern.

3.2 Soweit Rechte an Software übertragen werden, räumt der AN dem AG das jeweils auf eine einzelne Lizenz beschränkte, zeitlich unlimitierte und nichtausschließliche Nutzungsrecht am Programm ein. Beim AN verbleiben weiterhin alle weitergehenden Nutzungsrechte an selbständig schutzfähigen Teilen des Programms. Der AG ist weder zu einem Reverse-Engineering, einer Dekompilierung, einer Übersetzung oder zu irgendeiner sonstigen Veränderung oder Bearbeitung des Programms berechtigt. Das gleiche gilt entsprechend für die sonstigen übergebenen Leistungen. Eine Entfernung oder Veränderung der Kennzeichen oder sonstigen Identifizierungszeichen des AN ist untersagt.

4. Angebotsannahme, Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Verzug, Mengen, Irrtum

4.1 Bei uns eingehende Angebote (Anfragen) behalten wir uns vor, innerhalb von 4 Wochen anzunehmen.

4.2 Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk AN zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.3 Die Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung, spätestens jedoch 30 Tage nach Leistungserbringung bzw. Versendung der Ware durch den AN fällig. Sofern schriftlich in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ausgewiesen, gewährt der AN dem AG für Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung 2 % Skonto. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang des Geldes beim AN an.

4.4 Sofern sich die zu erbringende Leistungen des AN über mehr als 30 Kalendertage erstreckt, ist dieser zur Stellung von monatlichen Abschlagsrechnungen berechtigt. Abschlagsrechnungen sind jeweils in Höhe von 90% der erbrachten Teilleistungen zulässig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zahlbar. Sind Teilleistungen abnahmefähig, so ist der AN berechtigt, 100% der abgenommenen Teilleistung in Rechnung zu stellen.

4.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 1% der Rechnungssumme pro angefangener Monat fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens wird vorbehalten.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem AG nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7 Bei Zahlungsverzug des AG oder bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist der AN berechtigt, Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen. Der AN ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitenstellung auszuführen.

4.8 Der AN ist berechtigt, Forderungen des AN oder verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG gegen sämtliche Forderungen des AG oder dessen verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG aufzurechen.

4.9 Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

4.10 Der AN behält sich vor, angebotene oder bestätigte Preise bis zur Auslieferung oder Leistungserbringung zu korrigieren. Der AG stimmt der Korrektur ausdrücklich zu, soweit hierdurch Preissteigerungen von mehr als 20 % ausgeglichen werden. Ebenfalls stimmt der AG der Korrektur zu, soweit der Preis insgesamt oder in Einzelposten offensichtlich versehentlich falsch berechnet wurde. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 25% vom marktüblichen abweicht sowie bei einer falschen Währungsangabe (z.B. SFR oder US$ statt €). Eine Korrektur der Preise darf nicht erfolgen, soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich Fixtermine bzw. Fixpreise festgehalten wurden.

5. Abnahme

5.1 Soweit bei Auftragserteilung spätere Abnahme durch den AG vereinbart ist, hat diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmefähigkeit am Sitz des AN zu erfolgen. Erfolgt trotz schriftlicher Meldung der Abnahmefähigkeit und Hinweis auf die nachstehenden Folgen binnen 14 Tagen keine Abnahme oder qualifizierte schriftliche Benennung etwaiger Abnahmehindernisse durch den AG, so gilt die Leistung oder das Werk als abgenommen.

5.2 Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des AN nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der AN berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware und Leistung bleibt Eigentum des AN (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem AN im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den AG zustehen.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den AN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des AN durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der AG dem AN bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den AN.

6.3 Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Ziffer 6.4. und Ziffer 6.5. auf den AN übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4 Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

6.5 Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den AN abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6.6 Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht vom AN gelieferten Waren weiter veräußert, so werden dem AN die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der AN Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 6.2. hat, wird ihm ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

6.7 Der AG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, der AN widerrufen diese. Auf Verlangen des AN ist der AG verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den AN zu unterrichten – sofern der AN das nicht selbst unternimmt – und dem AN die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.8 Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der AG in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring - Geschäfte; diese sind dem AG auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Der AN ist jedoch bereit, Factoring - Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem AG endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen des AN nicht gefährdet ist.

6.9 In den in Ziffer 4.7. genannten Fällen ist der AN auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des AG gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.3. kann der AN auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des AG unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der AG ermächtigt den AN schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der AG den AN unverzüglich benachrichtigen.

7. Gewährleistung

7.1 Bei Kauf- Werk- und Werklieferverträgen gewährleistet der AN die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln.

7.2 Bei F&E Leistungen gewährleistet der AN die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.

7.3 Für Softwareprodukte gewährleistet der AN, dass Programm und Dokumentation nicht mit Män­geln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ein von Fehlern vollkommen freies und unter allen Umständen ohne Unter­brechungen laufendes Programm zu erstellen ist nach dem Stand der Technik nicht möglich. Der AN garantiert jedoch, dass das Programm unter Beachtung anerkannter Pro­grammierregeln (allgemeiner Regeln der Programmierkunst) erstellt ist. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

7.4 Mängel an Produkten, Waren oder Lohnfertigungsteilen sind dem AN unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den AG ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

7.5 Mangelhafte Ware werden vom AN nach dessen Wahl nachgebessert oder zurückgenommen und durch einwandfreie Ware ersetz. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist – kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.

7.6 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

7.7 Die Gewährleistung des AN wird begrenzt auf ein Jahr nach Gefahrübergang bei Lieferung und Leistung bzw. Übergabe des F&E Ergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.

7.8 Soweit für einzelne Produkte, Produktgruppen oder Geschäfte vom AN ausnahmsweise eine längere Gewährleistungsfrist zugestanden wird, ist die Haftung des AN nach dessen Wahl auf Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Sache beschränkt.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Die Haftung des AN richtet sich ausschließlich nach den in den diesen AGB getroffenen Vereinbarungen. Außer bei Vorsatz sind alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Kündigung, Rücktritt oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss – ausgeschlossen.

8.2 Die Haftung des AN ist außer bei Vorsatz beschränkt auf T€ 2.500 für Personen- und Sachschäden, Umweltschäden und einfache Produkthaftpflicht; T€ 1.000 für erweiterte Produkthaftpflicht;  T€ 50 für Vermögens-, Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden. 

9. Lieferzeit, Lieferverzögerung

9.1 Vereinbarte Lieferverpflichtungen und Leistungstermine des AN stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

9.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des AG und rechtzeitiger Erfüllung aller notwendigen Verpflichtungen des AG, wie z. B. Bereitstellung von Plänen, ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen etc..

9.3 Wird der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert, die auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

9.4 Kommt der AN in Verzug, kann der AG nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn dem AN die Lieferung  oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

9.5 Ein dem AG oder AN zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.

9.6 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Lieferverzug bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. In jedem Fall ist eine solche Vertragsstrafe der Höhe nach auf 0,25% des von der Verzögerung betroffenen Warenwertes pro Tag der Verzögerung sowie insgesamt maximal 5% des betroffenen Warenwertes beschränkt.

9.7 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

10. Geheimhaltung

10.1 AN und AG verpflichten sich während der Dauer und 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen Dritten, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar oder in Form von Ausrüstungen, Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht wurden oder werden. Die Parteien verpflichtet sich, ihren Angestellten und Personen, die in Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie hier eingegangen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters auferlegt.

10.2 Sämtliche Unterlagen über die vom AN gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

10.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitigen mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie

  • dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners zugänglich wurden

und im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

11. Sonstige Vereinbarungen

11.1 Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz des AN

11.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam.

11.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Fröndenberg. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, den AG auch bei den jeweiligen Gerichten ihres allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

© C.G. Containerbau Gerbracht GmbH 2005-2015